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   BayObLG, 28.06.1989 - BReg. 2 Z 57/89   

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BayObLG, 28.06.1989 - BReg. 2 Z 57/89 (https://dejure.org/1989,7895)
BayObLG, Entscheidung vom 28.06.1989 - BReg. 2 Z 57/89 (https://dejure.org/1989,7895)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Juni 1989 - BReg. 2 Z 57/89 (https://dejure.org/1989,7895)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1165
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03

    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer

    Auch die Abänderung eines Mehrheitsbeschlusses kann von einem Wohnungseigentümer nämlich nur in besonderen Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des § 242 BGB verlangt werden (BayObLG, NJW-RR 1989, 1165; 1994, 658, 659).
  • OLG München, 18.02.2009 - 32 Wx 120/08

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers

    Sie obliegt gemäß § 20 Abs. 1 WEG den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich und kann von ihnen mit Stimmenmehrheit beschlossen werden (BayObLG NJW-RR 1989, 1165; BayObLGZ 1992, 146).
  • OLG Hamm, 10.09.2007 - 15 W 358/06

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auch wenn die Bestimmung des Kostenverteilungsschlüssels wie vorliegend nämlich durch eine so genannte Öffnungsklausel der Beschlussfassung der Gemeinschaft zugänglich war, bestand bis zur Reform des WEG zum 01.07.2007 ein Anspruch auf eine abändernde Beschlussfassung nicht schon dann, wenn diese möglicherweise ein Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung war, sondern nur nach Maßgabe des § 242 BGB (BGH NJW 2003, 3476, 3479; BayObLG NJW-RR 1989, 1165; NJW-RR 1994, 658, 659; Staudinger/Bub, BGB, 13.Bearb., § 21 WEG Rdn.112).
  • BayObLG, 25.11.1998 - 2Z BR 98/98

    Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands des

    Darauf hat grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer Anspruch (§ 21 Abs. 4 , Abs. 5 Nr. 2 WEG ), jedoch sind gemäß § 21 Abs. 4 WEG Vereinbarungen und Beschlüsse der Wohnungseigentümer zu beachten (BayObLG NJW-RR 1989, 1165).
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